Abteilungsleiter bzw. Vorgesetzte: Rechtliche Folgen bei fehlender Arbeitssicherheitsunterweisung - Arbeitsschutzblog
Werden Unterweisungen von verantwortlichen Personen nicht durchgeführt, so handelt es sich zunächst um eine Pflichtverletzung im arbeitsrechtlichen Sinne. Stellt die Arbeitsschutzbehörde fest, daß ihre Anordnung nicht befolgt wird, Unterweisungen durchzuführen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße (Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Die Zuwiderhandlung wird zur Straftat, wenn die Voraussetzungen des § 26 Arbeitsschutzgesetz vorliegen, d.h. beharrliche Wiederholung der Handlung (hier: Nichtdurchführung der Unterweisung trotz Anordnung) und/oder vorsätzliche Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Beschäftigten (hier: wissentliche Gefährdung von Beschäftigten, z.B Beschäftigte werden nicht unterwiesen).